• General_Effort@lemmy.world
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    4 months ago

    Ich mach doch mal einen Factcheck.

    “Gesichtserkennung” ist rechtlich verschiedentlich eingeschränkt, also nicht verboten. Im Umkehrschluss: Sie ist erlaubt.

    Diese “Studie” bespricht, wie Gesichtserkennung im Internet funktioniert (zB bei PimEyes). Das scheint technisch solide zu sein. Aber die Behauptung ergibt sich daraus eben nicht.

    Ganz kurz: Eine spezielle KI (kein Chatbot) analysiert Bilder/Videos und speichert das Aussehen der abgebildeten Personen als Zahlenkombi. Um effizient Personen auf verschiedenen Bildern abzugleichen, auf Bildern zu suchen, speichert man diese Zahlenkombis um arbeitet mit denen.

    Im KI Gesetz heißt es (Hervorhebung von mir):

    e) das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme für diesen spezifischen Zweck oder die Verwendung von KI-Systemen, die Datenbanken zur Gesichtserkennung durch das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungsaufnahmen erstellen oder erweitern;

    Wenn ich also eine Datenbank mit gesuchten Personen (vermisst, verdächtig, …) erstelle, dann ist das ganz sicher unproblematisch. Wenn man diese Datenbank nun “Live” mit Überwachungsaufnahmen abgleicht, dann ist das kein Problem, solange nicht andere Vorschriften greifen. Problematisch wäre es, wenn die Daten über das Aussehen, die Zahlenkombis, von den zufällig erfassten Personen gespeichert werden. Dann hätte man eine Datenbank, aber wenn die Daten verworfen werden, dann ich sehe ich kein Problem in dieser Hinsicht.

    Auch: Falls ausgesuchtes Material für spezielle Ermittlungen indexiert wird, dann sollte das eigentlich gehen, weil nicht “ungezielt”.

    Was genau “ungezielt” heißt, werden sicher die Gerichte klären.